Online-Recht

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15 Lernkarten sind in diesem Bereich vorhanden

Gesetzesänderung im Widerrufsrecht zum 11. Juni 2010
12.05.2010 - Lernkarte von MWT
Nun haben wir im Online-Recht uns ausführlichst mit dem Widerrufsrecht bei Verbrauchsgeschäften beschäftigt und jetzt - zum 11. Juni 2010 (siehe auch Widerrufsrecht 01.04.2008 bis 10.06.2010) - ist doch (alles) wieder anders geworden. So gilt ab dem 11.6.2010, dass Verbrauchern bei Geschäften im Internet unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zusteht. Bislang galt bei Geschäften, die im Intrernet  abgewickelt wurden, eine Widerrufsfrist von einem Monat. Widerrufsrecht vor dem 11. Juni 2010 Bislang bestimmt das Gesetz in § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass der Widerrufsberechtigte sein Widerrufsrecht innerhalb ... mehr
  1. Unterlassungserklärung und das neue Widerrufsrecht
    12.05.2010 - Ergänzung von MWT
    Leider sind diese Anpassungen nicht das einzige Übel, das mit der Gesetzesänderung zum 11. Juni 2010 droht. All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungs ... mehr
  2. Muster-Widerrufs- und Rückgabebelehrung (01.04.2008 bis 10.06.2010)
    12.05.2010 - Background von MWT
     Muster Widerrufsbelehrung gültig bis 11.06.2010 Widerrufsbelehrung1 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. ... mehr
  3. Muster-Widerrufs- und Rückgabebelehrung ab 11. Juni 2010
    12.05.2010 - Ergänzung von MWT
     Muster-Widerrufs- und Rückgabebelehrung ab 11.06.2010 Widerrufsbelehrung1 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen [1 Monat]2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksend ... mehr
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Der Unterschied zwischen Drittgebrauch und Erschöpfung im Markenrecht
06.05.2010 - Lernkarte von MWT
(Zulässiger) Drittgebrauch Gem. § 23 MarkenG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, dass dieser seinen Namen oder seine Anschrift benutzt. Ferner kann die geschützte Marke von einem Dritten als beschreibende Angabe für Waren oder Dienstleistungen, sowie für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft in zulässiger Weise eingesetzt werden. Schließlich kann sich der Markeninhaber auch nicht gegen eine Aufnahme in Nachschlagewerkle erwehren. Voraussetzung für alle Ausnahmen im Rahmen des Drittgebrauchs ist, dass die Benutzung der Marke durch den Dritten nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die gute ... mehr

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Gewinnspiele als Permission Marketing
06.05.2010 - Lernkarte von MWT
Immer mehr Unternehmen kurbeln mit Gewinnspielen ihr Geschäft an – ob als Instrument zur Lead Generierung, Imagesteigerung oder zum Markenbranding. Laut Statistiken investieren Werbende in Deutschland jährlich 1,4 Milliarden Euro für Preise, die sie in Gewinnspielen einsetzen. Ob Gewinnspiel, Rücklauf-, Geld-zurück- oder Rabatt-Aktion: je außergewöhnlicher das Event und je hochpreisiger die ausgelobten Gewinne, umso höher die Awareness.   Begriffsdefinitionen Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn die Teilnahme entgeltlich erfolgt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust alleine oder hauptsächlich vom Zufall abh ... mehr

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Darf man eine Person ohne Zustimmung fotografieren?
02.05.2010 - Lernkarte von MWT
Die Verbreitung und Nutzung des eigenen Bildes ist grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der abgebildeten Person zulässig; dieses ist hinlänglich bekannt (Das Recht am eigenen Bild). Problemematischer stellt sich hingegen die Frage, ob man eine Person ohne die Absicht der Veröffentlichung und Nutzung überhaupt fotografieren darf. Also die Frage: Darf man eine Person ohne Zustimmung überhaupt fotografieren? Muss man bevor eine Person fotografiert um Erlaubnis fragen? Wikipedia schreibt dazu: Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.Am ... mehr

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Das Recht am eigenen Bild
02.05.2010 - Lernkarte von MWT
Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Bis zu 10 Jahre nach dem Tod der Person bedarf es der Einwilligung. Als Ausnahmen sind nach §23 KunstUrhG geregelt. Danach dürfen auch ohne Einwilligung folgende Bilder verbreitet und veröffentlicht werden: Bilder der Zeitgeschichte Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk (neben der Landschaft/Ort) erscheinen Bilder von Versammlungen, Aufzügen, usw. an denen die Personen teilgenommen haben Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung einem höherem Interesse der Kunst dienen. Aber: Bereits nur das eigentliche Fotog ... mehr
  1. Personen der Zeitgeschichte und das Recht am eigenen Bild
    02.05.2010 - Ergänzung von MWT
    Fotos von Personen der Zeitgeschichte dürfen auch ohne deren Einwilligung verbreitet werden Im Gegensatz zu "normalen Personen" wird das Recht am eigenen Bild bei so genannten Personen der Zeitgeschichte eingeschränkt. Bilder von Personen der Zeitgeschichte dürfen somit auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden.  ... mehr
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